Mustervertrag Leasing und allgemeine Leasingbedingungen

 

Leasingvertrag

zwischen _____

- nachfolgend Leasinggeber (LG) genannt -  

und

_____

- nachfolgend Leasingnehmer (LN) genannt –  

§ 1 Vertragsgegenstand

Der LG überlässt dem LN ein in Anlage I näher bezeichnetes Fahrzeug.

§ 2 Leasingdauer

(1) Der Leasingvertrag hat eine Laufzeit von _____ Monaten.

(2) Eine vorherige Kündigung ist ausgeschlossen. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung ist von dieser Regelung nicht berührt.

§ 3 Leasingrate

§ 5 Erklärungen des LN

(1) Der LN erklärt, das Leasingobjekt für seine gewerbliche Tätigkeit zu nutzen. Er übt diese Tätigkeit seit dem _____________ aus.  

oder

§ 6 Einbeziehung der Allgemeinen Leasingbedingungen (ALB)  

Die in der Anlage abgedruckten Leasingbedingungen werden Gegenstand des Vertrags. Sie wurden dem LN vor Unterzeichnung des Vertrags ausgehändigt.    

 ___________________, den ______________      

___________________________________          ________________________________ 

(Unterschrift              - LG -)                                     (Unterschrift              - LN -)

 

Allgemeine Leasingbedingungen (ALB)

1. Vertragsschluss

(1) Der LN bietet mit der Unterzeichnung dieses Formulars dem LG den Abschluss eines Leasingvertrags an. Der LN ist einen Monat an dieses Angebot gebunden. Der Leasingvertrag kommt mit seiner Gegenzeichnung durch den LG zustande.

(2) Der LN ist verpflichtet, die zwischen ihm und dem Hersteller bzw. Lieferanten getroffenen Vereinbarungen vollständig an den LG zu übermitteln.    

2. Leasingentgelt, Anpassung, Fälligkeit

(1) Das Entgelt einschließlich Umsatzsteuer (Leasingentgelt) für die Beschaffung und Gebrauchsüberlassung besteht aus den Leasingraten, der Mietsonderzahlung, dem kalkulierten, vom LN garantierten Restwert und dem Entgelt für sonstige Dienstleistungen.

(2) Der LN und der LG können die entsprechende Anpassung des Leasingentgelts verlangen, wenn

5. Instandhaltung, Wartung

Der Leasingnehmer wird das Objekt sachgerecht nutzen und auf seine Kosten in ordnungsgemäßem und funktionstüchtigem Zustand erhalten. Ersatzteile gehen in das Eigentum des LG über. Soweit dies üblich ist, wird der LN einen Wartungsvertrag abschließen. Kommt der LN seinen Verpflichtungen nicht nach, so hat der LG nach fristlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist bzw. Abnahme das Recht, sie zu erfüllen. Die hierdurch entstehenden Aufwendungen hat der LN dem LG zu erstatten.    

8. Gefahrtragung

(1) Der LN trägt die Gefahr des Untergangs, Verlusts oder Diebstahls, von Beschädigungen sowie des vorzeitigen Verschleißes des Objekts, selbst wenn ihn kein Verschulden trifft. Dieses Ereignis entbindet den LN nicht von seinen Verpflichtungen aus dem Leasingvertrag, insbesondere nicht von der Verpflichtung zur Zahlung der Leasingraten. Der LN wird den LG von solchen Ereignissen unverzüglich unterrichten. Der LN ist verpflichtet, entweder das Objekt auf seine Kosten zu reparieren oder es durch ein gleichwertiges zu ersetzen. Die Parteien sind sich schon jetzt einig, dass der LG Eigentümer des Ersatzobjektes wird und es im Rahmen dieses Leasingvertrages an den LG verleast. Das Eigentum am ursprünglichen Objekt steht dann dem LN zu.

(2) Der LN kann stattdessen verlangen, dass der Leasingvertrag zum Beginn des auf das Ereignis folgenden Monats aufgehoben wird. Der LN hat dann dem LG den aus der vorzeitigen Vertragsbeendigung entstehenden Schaden zu ersetzen. Ziffer 11 Abs. 4 gilt entsprechend.

(3) Der LG setzt dem LN zur Ausübung seines Wahlrechts eine Frist von zwei Wochen. Übt der LN sein Wahlrecht in dieser Frist nicht aus, endet der Leasingvertrag zum Beginn des auf den Ablauf der Frist folgenden Monats.

9. Gewährleistung, Nachlieferung, Haftungsausschluss

(1) Der LN wählt das Objekt und den Lieferanten ohne Beteiligung des LG aus. Der LG übernimmt keine Gewähr für die ordnungsgemäße und termingerechte Lieferung. Der LG haftet insbesondere nicht für die Art der Konstruktion, die Ausführung, die Tauglichkeit, die Garantien jeder Art – auch von Dritten – sowie für Rechtsmängel des Objekts. Etwaige Mängel und Fehler am Objekt lassen auch die Pflicht des LN unberührt, die Leasingraten in voller Höhe, jeweils bei Fälligkeit zu zahlen.

(2) Zum Ausgleich hierfür tritt der LG alle ihn gegen den jeweiligen Lieferanten und Dritte zustehenden Rechte und Ansprüche wegen Pflichtverletzung (z. B. wegen nicht, nicht fristgerecht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung oder aus Garantien bezüglich Lieferung oder Beschaffenheit – auch von Dritten - ), insbesondere auch Nacherfüllung, Rücktritt, Minderung oder Schadenersatz – mit Ausnahme des Kaufpreisrückzahlungsanspruchs aus Rückabwicklung, Minderung oder Ersatz des dem LG entstandenen Schadens – an den LN ab. Der LN nimmt diese Abtretung an. Die Vertragsparteien haben die Lieferungs- und Gewährleistungsbedingungen des jeweiligen Lieferanten anerkannt.

12. Rückgabe

(1) Hat der LN das Objekt zurückgegeben, so trägt er Kosten und Gefahr des Abbaus und der Rücklieferung an eine von dem LG bestimmte inländische Anschrift sowie etwa anfallende Entsorgungskosten. Wenn Gebrauchsspuren vorliegen, die über den üblicherweise bei sorgfältigem vertragsgemäßem Gebrauch entstehenden Verschleißspuren liegen, kann der LG die Beseitigung der Gebrauchsspuren verlangen. Kommt der LN der Aufforderung zur Beseitigung der Gebrauchsspuren innerhalb einer angemessenen Frist nicht nach, kann der LG die Spuren selbst auf Kosten des LN beseitigen.

(2) Über den Zustand des Objekts wird bei Rückgabe ein gemeinsames Protokoll angefertigt und von beiden Parteien unterzeichnet. Wird keine Einigung über den Zustand erzielt, ist ein vereidigter Sachverständiger einzuschalten. Die Sachverständigenkosten trägt der LN, sofern der Sachverständige die im Rücknahmeprotokoll aufgeführten Mängel und Schäden überwiegend bestätigt. Andernfalls tragen LG und LN die Sachverständigenkosten je zur Hälfte. Eine unfallbedingte Wertminderung, die dem LG erstattet wird, ist bei der Beurteilung des Zustands des Objekts nicht wertmindernd zu berücksichtigen.  

(3) Gibt der LN das Objekt nicht zurück, so hat er für die Dauer der Vorenthaltung als Entschädigung die vereinbarten Leasingraten zu bezahlen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens behält sich der LG ausdrücklich vor. Der LG hat das Recht, sich den unmittelbaren Besitz am Objekt zu verschaffen.    

 

 

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