Die Unterzeichnenden
1._________________
2._________________
schließen mit Wirkung vom _____ folgenden
§ 1 Name, Sitz
(1) Der Name der Gesellschaft lautet: _____.
(2) Der Sitz der Gesellschaft ist _____ .Wird der Geschäftsbetrieb örtlich verändert, so ändert sich der Sitz der Gesellschaft, ohne dass es der Zustimmung eines Gesellschafters oder einer Änderung des Gesellschaftsvertrages bedarf.
§ 2 Gegenstand des Unternehmens, Geschäftsjahr
(1) Gegenstand des Unternehmens ist der Betrieb einer _____.
(2) Das Geschäftsjahr der Gesellschaft ist das Kalenderjahr.
oder
(2) Das Geschäftsjahr der Gesellschaft beginnt am _____ und endet am _____.
§ 3 Gesellschafter, Gesellschaftskapital
(1) Gesellschafter sind _____, und _____.
(2) Die Gesellschafter haben eine Bareinlage von _____ EUR zu erbringen, die zum _____ fällig ist.
oder
(2) Die Gesellschafter haben auf die Dauer von ______ Jahren, beginnend ab _____, eine monatliche Bareinlage in Höhe von _____ EUR, fällig bis zum 3. eines jeden Monats, zu leisten.
oder
(2) Das Gesellschaftsvermögen ergibt sich aus der hiermit Bestandteil des Vertrages gewordenen Anlage I.
Am Kapital sind beteiligt:
(3) Eine Verpflichtung zur Erhöhung des Gesellschaftskapitals besteht nur auf Grund eines einstimmigen Gesellschaftsbeschlusses.
oder
(3) Das Gesellschaftskapital kann durch Mehrheitsbeschluss der Gesellschafter um maximal _____ EUR erhöht werden. Diese Beiträge sind in bar und von allen Gesellschaftern gleich hoch zu entrichten. Die Zahlung ist _____ Monate nach Beschlussfassung fällig. Der Betragserhöhung liegt im übrigen folgender Zweck zugrunde: _____.
§ 4 Gesellschafterkonten
(1) Für jeden Gesellschafter werden die folgenden Kapitalkonten geführt:
a. Kapitalkonto I: Hier wird die Einlage des Gesellschafters, die dieser nach § 2 zugesagt hat verbucht. Ihr werden künftige Gewinn nur in dem Umfang zugebucht, als dies erforderlich ist, um die übernommene Einlage zu erbringen.
b. Kapitalkonto II: Hier werden die Kapitalrücklagen, Gewinnrücklagen sowie Aufgelder verbucht.
c. Kapitalkonto III: Hier werden entnahmefähige Gewinnanteile, Vergütungen, Zinsen und Einlagen und Entnahmen verbucht. Dieses Konto ist verzinslich.
d. Kapitalkonto IV: Hier werden die den Gesellschafter betreffenden Verluste verbucht. Künftige Gewinn werden diesem Konto zugebucht, bis es ausgeglichen ist.
(2) Im Insolvenzfall, beim Ausscheiden eines Gesellschafters oder im Falle der Liquidation werden die Kapitalkonten III und IV miteinander verrechnet.
(3) Bei einer etwaigen Liquidation der Gesellschaft oder bei Feststellung des Auseinandersetzungsguthabens eines ausscheidenden Gesellschafters nimmt nur das Kapitalkonto I an den im Unternehmen etwa liegenden stillen Reserven teil.
(4) Soweit zwischen der Gesellschaft und dem Gesellschafter gesonderte Darlehensbeziehungen bestehen, werden dafür jeweils verzinsliche Darlehenskonten geführt.
(5) Die Zinsen der Kapitalkonten III und der Darlehenskonten sind Ertrag bzw. Aufwand der Gesellschaft. Die Höhe der Zinsen orientiert sich am Refinanzierungszins der Gesellschaft. Er wird jeweils jährlich im Voraus durch die Gesellschafterversammlung festgesetzt. Zum Ende eines Jahres nicht ausgeglichene Zinsen werden dem betreffenden Kapitalkonto zugebucht und im Folgejahr mitverzinst.
§ 5 Geschäftsführung und Vertretung
(1) Zur Geschäftsführung sind alle Gesellschafter nur gemeinschaftlich berechtigt und verpflichtet.
oder
(1) Der Gesellschafter _____ ist einzeln berechtigt und verpflichtet, alle gewöhnlichen und außergewöhnlichen Geschäfte für die Gesellschaft zu tätigen.
oder
(1) Zur Geschäftsführung sind alle Gesellschafter auf der Grundlage eines Mehrheitsbeschlusses gemeinschaftlich berechtigt und verpflichtet.
(2) Zur Vertretung sind alle Gesellschafter nur gemeinschaftlich berechtigt und verpflichtet.
oder
(2) Zur Vertretung ist nur der Gesellschafter _____ einzeln berechtigt und verpflichtet.
Die Geschäftsführung und Vertretung erstreckt sich auf alle gewöhnlichen und außergewöhnlichen Maßnahmen, die der Geschäftsverkehr mit sich bringt. Ausnahmsweise ist aber für die nachfolgend angeführten Geschäfte ein Gesellschafterbeschluss erforderlich:
(3) Vertretungsmacht und Geschäftsführung kann einem Gesellschafter nur aus wichtigem Grund entzogen werden. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn:
oder
(3) Einzelgeschäftsführung und Einzelvertretung können durch einfachen Gesellschafterbeschluss entzogen werden. Der betroffene Gesellschafter hat hierbei kein Stimmrecht.
(4) Alle den Gesellschaftern durch Gesetz oder Vertrag zugewiesenen Entscheidungen werden durch einstimmige Gesellschaftsbeschlüsse getroffen.
oder
(4) Die Beschlüsse werden durch Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen getroffen. Je 1.000 EUR Kapitalanteil im Sinne des § 4 Abs. 1 gewähren eine Stimme. Einstimmigkeit ist für folgende Beschlüsse notwendig:
(5) Für die Dauer dieses Vertrages ist es den geschäftsführenden Gesellschaftern verboten, sich mittelbar oder unmittelbar an einem Unternehmen zu beteiligen, mit dem die Gesellschaft Geschäftsverbindung unterhält oder mit dem sie sich im Wettbewerb befindet oder das im gleichen Geschäftszweig tätig ist.
Nach Vertragsbeendigung verpflichtet sich der Geschäftsführer für eine Dauer von _____ Jahren im Umkreis von _____ km, bezogen auf jede Betriebsstätte der GbR, für ein anderes Unternehmen, das mit der GbR im Wettbewerb steht oder im gleichen Wirtschaftszweig tätig ist, weder in direkter noch indirekter Form tätig zu werden oder zu fördern, noch sich an einem solchen Unternehmen direkt oder indirekt zu beteiligen. Dies gilt auch für die Gründung einer Unternehmung gleich welcher Rechtsform im Wirtschaftszweig der GbR.
Für das Wettbewerbsverbot nach Vertragsbeendigung wird eine Entschädigung gezahlt. Sie beträgt _____ % der durchschnittlichen Tätigkeitsvergütung in den letzten Jahren.
Im Übrigen sind § 74 bis § 75c HGB anzuwenden.
§ 6 Jahresabschluss
Der Jahresabschluss ist von allen Gesellschaftern innerhalb von Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres aufzustellen.
oder
Der handelsrechtliche Jahresabschluss (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung) ist von den Gesellschaftern innerhalb von _____ Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres aufzustellen.
§ 7 Gewinn- und Verlustbeteiligung
(1) Grundlage der Gewinn- oder Verlustbeteiligung ist der Jahresabschluss nach § 6.
oder
(1) Grundlage für die Verteilung des Gewinns oder Verlustes ist der korrigierte Jahresabschluss. Dieser ergibt sich, indem außerhalb des Jahresabschlusses nach § 6 folgende Hinzurechnungen und Kürzungen, soweit nicht schon entsprechend berücksichtigt, vorgenommen wurden.
a) Vom Gewinn sind zu kürzen bzw. vom Verlust hinzuzurechnen:
b) Vom Verlust sind zu kürzen bzw. dem Gewinn hinzuzurechnen
(2) Der Gewinn oder Verlust wird nach Köpfen verteilt. Bei einem Gesellschafterwechsel während des Geschäftsjahres erfolgt die Verteilung zeitanteilig.
oder
(2) Die Verteilung des Gewinns oder Verlustes erfolgt nach § 121 HGB.
oder
(2) Die Verteilung des Gewinns oder Verlustes erfolgt nach § 168 HGB, wobei als angemessenes Verhältnis das Verhältnis der Kapitalkonten I zueinander gilt.
oder
(2) Der Gewinn wird nach folgendem Schlüssel verteilt:
§ 8 Entnahmerecht
Alle Gesellschafter sind berechtigt, jeweils monatlich _____ EUR zu entnehmen.
oder
Hinsichtlich der Entnahmen gilt für alle Gesellschafter § 122 HGB.
oder
Hinsichtlich der Entnahmezahlung gilt für alle Gesellschafter § 169 HGB.
ergänzend
Die Auszahlung ist fällig am _____ Tage, nachdem der Gesellschafter seinen Entnahmeanspruch gegenüber der Gesellschaft geltend gemacht hat. Reicht die Liquidität der Gesellschaft hierzu nicht aus oder gefährdet die Auszahlung die Zahlungsfähigkeit, so verlängert sich die Zahlungsfrist auf _____ Tage, wobei ab Fälligkeit _____ % Zinsen berechnet werden.
§ 9 Vertragsdauer
(1) Dieser Vertrag ist auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.
(2) Eine Kündigung ist nur zulässig unter Einhaltung einer Frist von _____ Monaten zum Schluss eines Geschäftsjahres, frühestens zum _____ .
oder
(1) & (2) Der Vertrag ist auf _____ Jahre befristet. Er verlängert sich um _____ Jahre, sofern nicht _____ Monate vor Ablauf der Vertragsdauer per Einschreibebrief gekündigt wird.
oder
(1) & (2) Der Vertrag ist befristet und unkündbar bis zum _____ . Wird bis zum _____ kein neuer Vertrag geschlossen, endet die Gesellschaft durch Liquidation.
§ 10 Kündigung und Ausscheiden eines Gesellschafters
(1) Kündigt ein Gesellschafter wird die Gesellschaft unter den übrigen Gesellschaftern fortgesetzt bzw. vom verbleibenden Gesellschafter ohne Liquidation übernommen. Der kündigende Gesellschafter scheidet mit dem Wirksamwerden der Kündigung aus der Gesellschaft aus. Das Auseinandersetzungsguthaben des Ausscheidenden ist auf Grund einer Auseinandersetzungsbilanz festzustellen, die ohne Bindung an Handels- oder Steuerbilanz nach dem wirklichen Wert der Vermögensgegenstände unter Berücksichtigung aller Schulden und unter Beachtung der Grundsätze eines vorsichtigen Kaufmanns spätestens innerhalb von sechs Monaten aufzustellen ist. Hierbei ist vom Liquidationswert auszugehen. Die Auseinandersetzungsbilanz ist von einem Mitglied der steuerberatenden Berufe zu testieren.
oder
Das Auseinandersetzungsguthaben des Ausscheidenden setzt sich zusammen aus dem Saldo der für ihn geführten Kapitalkonten zum Zeitpunkt seines Ausscheidens zuzüglich _____ % der stillen Reserven, die auf der Grundlage einer Auseinandersetzungsbilanz, bei der von Liquidationswerten auszugehen ist, ermittelt werden. Ein Geschäftswert ist nicht zu berücksichtigen. Ferner nimmt der stille Gesellschafter an den schwebenden Geschäften, sofern nicht in der Bilanz berücksichtigt, nicht teil.
oder
Das Auseinandersetzungsguthaben des Ausscheidenden setzt sich zusammen aus dem Saldo der für ihn geführten Kapitalkonten zum Zeitpunkt seines Ausscheidens zuzüglich _____ % der stillen Reserven, die auf der Grundlage einer Auseinandersetzungsbilanz, bei der von Fortführungswerten auszugehen ist, ermittelt werden. Ein Geschäftswert ist zu berücksichtigen.
(2) Das Auseinandersetzungsguthaben ist dem ausscheidenden Gesellschafter innerhalb von _____ Jahren nach Wirksamwerden der Kündigung in gleichen Jahresraten auszuzahlen. Die erste Jahresrate wird fällig an dem Tag, an dem die Kündigung wirksam wird. Der jeweils geschuldete Rest ist mit _____ % jährlich zu verzinsen. Das Auseinandersetzungsguthaben ist dem ausscheidenden Gesellschafter innerhalb von _____ Jahren nach Wirksamwerden der Kündigung in gleichen Jahresraten auszuzahlen, wenn die Gesellschaft hierfür Sicherheit durch eine Bankbürgschaft stellt. Soweit eine Sicherheit nicht gewährt wird, ist das Auseinandersetzungsguthaben zum Austrittstermin fällig. Für den Fall der ratierlichen Auszahlung wird die erste Rate fällig an dem Tag, an dem die Kündigung wirksam wird.
(3) Im Übrigen wird die Gesellschaft weder durch Kündigung eines Gläubigers eines Gesellschafters noch durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Gesellschafters, noch durch Pfändung des Auseinandersetzungsguthabens eines Gesellschafters durch dessen Gläubiger aufgelöst; viel mehr scheidet der Gesellschafter, in dessen Person eines der vorstehend genannten Ereignisse eintritt, aus der Gesellschaft aus. Das in diesen Fällen ebenfalls in _____ Jahresraten auszuzahlende Auseinandersetzungsguthaben wird nicht verzinst.
§ 11 Erbfolge
(1) Der Tod eines Gesellschafters berührt den Fortbestand der Gesellschaft nicht; sie wird mit den restlichen Gesellschaftern fortgeführt.
(2) Die Erben werden entsprechend § 10 abgefunden.
oder
(2) Beim Tode des Gesellschafters werden die Erben mit dem Nominalbetrag der Kapitalkonten des Erblassers abgefunden.
oder
(1) Der Tod eines Gesellschafters berührt den Fortbestand der Gesellschaft nicht. Die Gesellschaft wird vielmehr mit den als Nacherben bzw. Erben des Verstorbenen bestimmten ehelichen Abkömmlingen fortgesetzt.
(2) Werden mehrere Nacherben bzw. Erben Gesellschafter, so sind ihre Rechte in der Gesellschafterversammlung von einem gemeinsamen Vertreter, auf den sie sich zu einigen haben, wahrzunehmen.
§ 12 Ausschluss von Gesellschaftern
(1) Die Ausschließung eines Gesellschafters ist nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes in der Person des betroffenen Gesellschafters zulässig.
(2) Ein wichtiger Grund ist insbesondere gegeben, wenn ein Gesellschafter die Interessen der Gesellschaft in schuldhafter Weise grob verletzt hat bzw. wenn den übrigen Gesellschaftern eine weitere Zusammenarbeit nicht zuzumuten ist, oder wenn durch ein Verbleiben des betroffenen Gesellschafters der Bestand der Gesellschaft ernstlich gefährdet wäre.
ergänzend
Ein wichtiger Grund liegt immer vor, wenn
(3) Die Abfindung richtet sich nach § 10 Abs. 1 Satz 3 bis 5 und § 10 Abs. 2.
§ 13 Abtretung eines Gesellschaftsanteils
Die Abtretung eines Gesellschaftsanteils an einen Dritten ist nur mit Zustimmung sämtlicher Gesellschafter zulässig.
oder
Die Abtretung eines Gesellschaftsanteils ist nur auf Grund eines zustimmenden Beschlusses der verbleibenden Gesellschafter zulässig.
Dieser Beschluss wird mit einfacher Mehrheit gefasst.
ergänzend
Die Zustimmung zu einer Übertragung des Gesellschaftsanteils auf Ehegatten und Abkömmlinge in gerader Linie wird hiermit uneingeschränkt und unwiderruflich erteilt.
§ 14 Schiedsvertrag
(1) Über alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag entscheidet unter Ausschluss des Rechtsweges ein Schiedsgericht.
(2) Das Schiedsgericht entscheidet nach den Bestimmungen eines gesondert abzuschließenden Schiedsvertrages, der Gegenstand dieses Vertrages ist.
§ 15 Sonstige Vereinbarungen
(1) Nichtigkeit oder Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieses Vertrages berühren die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Sie haben nicht die Nichtigkeit oder Unwirksamkeit des gesamten Vertrages zur Folge. Die unwirksamen oder nichtigen Bestimmungen sind so umzudeuten, dass der mit ihnen beabsichtigte wirtschaftliche Zweck erreicht wird. Ist eine Umdeutung nicht möglich, sind die Vertragsschließenden verpflichtet, eine Vereinbarung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen oder nichtigen Bestimmung möglichst nahe kommt.
(2) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Auf dieses Schriftformerfordernis kann nur durch schriftliche Erklärung der Vertragsteile verzichtet werden.
..., den ....
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(Unterschrift)
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(Unterschrift)
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